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Satzung des Jazzclub Gladbeck e. V.

§ 1
Name und Sitz des Vereines
  1. Der Verein führt den Namen "Jazzclub Gladbeck e. V." und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Gelsenkirchen eingetragen. Er hat seinen Sitz in Gladbeck.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, vor allem die Förderung der Jazzmusik. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere mit der Durchführung von Musikveranstaltungen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unver-hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
  1. Natürliche und juristische Personen können Mitglieder des Vereines werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und Bestätigung des Vorstandes.
  2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann verdienten Persönlichkeiten die Ehrenmitglied-schaft verliehen werden.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, einen regelmäßigen Beitrag zu zahlen.
§ 4
Verlust der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, schriftliche Austrittserklärung und Ausschluss.
  2. Ein Beitragsrückstand von 12 Monaten berechtigt den Vorstand, ein Mitglied auszuschließen.
  3. Bei vereinsschädigendem Verhalten können Mitglieder auf Antrag des Vorstandes durch die Mitglie-derversammlung ausgeschlossen werden. Für den Ausschluss ist die 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 5
Organe

            Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 a
Geschäftsführender Vorstand
  1. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus:
    • dem/der Vorsitzenden
    • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
    • der/dem Kassierer/in bzw. Geschäftsführer/in 
    • dem/der stellvertretenden Kassierer/in bzw. stellvertretenden Geschäftsführer/in
  2. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder auf drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  4. Sollte ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes innerhalb der drei Jahre aussteigen und die Voraussetzung zu Punkt 2 noch erfüllt sein, reicht eine Neuwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung aus. 
  5. Sollte vor dem Ablauf der Amtszeit des alten Vorstandes durch die Mitgliederversammlung kein neuer Vorstand gewählt worden sein, verlängert sich die Amtszeit des Vorstands bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.  
  6. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.
§ 6 b
Erweiterter Vorstand
  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
    • einem/einer oder mehreren Beisitzenden
    • sowie einem/einer Schriftführer/in
  2. Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder auf drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  3. Die Personen des erweiterten Vorstandes sind voll stimmberechtigt. 
  4. Die Besetzung ist nicht zwingend erforderlich, jedoch alle drei Jahre der Mitgliederversammlung zur Wahl zu stellen. Bei einem Ausstieg innerhalb der gewählten Amtszeit kann der Posten bei der nächsten Mitgliederversammlung zur Wahl gestellt werden. 
  5. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.
§ 7
Aufgaben des Vorstandes
  1. Der Vorstand gem. § 6 a führt die laufenden Geschäfte.
  2. Der Vorstand gem. § 6 a und § 6 b entscheidet gemeinsam über das Budget für Veranstaltungen und den Rahmen des jährlichen Programms.
§ 8
Protokollführung
  1. Der/Die Schriftführer/in hat über die Verhandlungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Beschlussprotokoll zu führen.
  2. Die Protokolle sind vom Vorsitzenden und von dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben.
  3. Sollte kein/e Schriftführer/in zur Verfügung stehen, ist bei den Vorstandsitzungen bzw. bei der Mitgliederversammlung ein Vorstandsmitglied oder bei der Mitgliederversammlung durch die anwesenden Mitglieder ein Mitglied für diese Aufgabe zu bestimmen.
§ 9
Kassierer/in bzw. Geschäftsführer/in
  1. Der/Die Kassierer/in bzw. Geschäftsführer/in führt die Vermögensverwaltung und die laufenden Finanzgeschäfte.
  2. Er/Sie hat der Mitgliederversammlung den geprüften Kassenbericht vorzulegen.
§ 10
Mitgliederversammlung
  1. Die Mitglieder treten wenigstens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung zusammen. Die Mitgliederversammlung kann auch im Rahmen einer virtuellen Mitgliederversammlung durchgeführt werden.
  2. Die Einladung erfolgt zwei Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail durch die/den Vorsitzende/n unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
§ 11
Aufgaben der Mitgliederversammlung
  1. Ordentliche Punkte der Mitgliederversammlung sind:
    • Entgegennahme des Tätigkeits- und geprüften Kassenberichtes
    • Entlastung des Vorstandes
    • Wahl des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes
    • Beschluss über die Höhe des jährlichen Vereinsbeitrages
    • Wahl eines/einer Kassenprüfer(s)/in oder von zwei Kassenprüfer/innen
  2. Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Tagesordnungspunkte schriftlich verlangt. 
§ 12
Satzungsänderung

Die Satzung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden.

§ 13
Auflösung des Vereines
  1. Bei Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit 2/3 Mehrheit.
  2. Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung satzungsge-mäß einzuberufen. Sie entscheidet unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden.
  3. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 14
Vereinsvermögen
  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Stadt Gladbeck zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 
  2. Der Vorstand gem. § 6 a wird zum Liquidator bestellt.

Hier kannst Du unsere Satzung als PDF-Datei downloaden.
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